章程

全欧华人专业协会联合会章程
Federation of Chinese Professional Associations in Europe Satzung

2003年11月22日第二次会员大会通过

第一章 名称与会址
1. 联合会名称为” 全欧华人专业协会联合会”, 其英文名为”Federation of Chinese Professional Associations in Europe”,缩写为”FCPAE”。她应在法兰克福地方法院注册。注册后, 她的名字加上e.V.的后缀。
2. 联合会的会址是德国法兰克福市。

第二章 宗旨
联合会的宗旨是促进学者之间的科学、技术及专业交流。FCPAE专门致力于学术活动, 特别是包括:
1. 增进专业交流和加强学者之间联系。FCPAE建立发表学者研究成果的网站。
2. 邀请大学、科研机构和工业界中的专家学者作专题报告,介绍他们的科学研究成果,以建立和加强FCPAE与大学、科研机构以及工业界的联系;
3. 组织中欧学者共同参加的对公众公开的学术活动,以推动中欧双方在各个领域中的相互交流。

第三章 性质
1. 联合会只从事根据税法规定可以享受税务优惠的纯粹公益性事业。
2. 联合会独立于任何党派,在政治和宗教方面保持中立。

第四章 会员与会费
1. FCPAE有正式会员和非正式会员等两类会员。
2. 任何承认本章程并以促进学术交流为目的法人均可成为联合会会员。
3. 接受会员入会由理事会决定。会员入会须提交书面申请。
4. 会员退会,如果
• 会员提交退会声明;
• 会员大会作出决定;
• 会员解散。
5. 会员的退会声明应以书面形式提交给理事会。退会是在会员提交退会声明的当月底生效。
6. 正式会员有义务交纳会费。会费额由会员大会确定。非正式会员没有交纳会费的义务。
7. 正式会员如拖欠交纳会费超过二年, 自动成为非正式会员。
8. 会员的入会申请应指定代表,包含代表的姓名、通讯和电子邮件地址、电话和传真号码。
9. 会员更换代表时,应书面通知理事会新代表的姓名、通讯和电子邮件地址、电话和传真号码。

第五章 机构
联合会的机构是会员大会、理事会和秘书处。

第六章 会员大会
1. 会员大会是本联合会的决策机构。
2. 会员大会由全体会员的代表组成。
3. 会员大会的决议必须由到会有投票权代表的半数以上通过。每个代表持有一票。非正式会员的代表无投票权。
4. 会员大会召开时,如代表因故不能出席,该会员应指定一名临时代表出席会员大会行使会员的权利与义务。
5. 会员大会必须由理事会每年至少召集一次。参加会员大会的邀请信应该至少提前两周发出。如果百分之十以上的代表提出要求,理事会有责任召集会员大会。会员大会由一位理事会成员主持,并且要有会议记录。会议记录员由大会主持提议,并且要经过到会代表的同意。会议记录应该由大会主持和两位到会的代表签字。
6. 每年的会员大会在当年的主席国举行。
7. 会员大会的任务是:
• 批准会议议程
• 通过年度工作报告
• 审核账目
• 选举理事会
• 选举财务审查员
• 制订工作和财务计划
• 确定会费
• 修改章程
• 在必要时开除会员

第七章 理事会
1. 理事会是本联合会的执行机构。
2. 理事会由主席、法人代表和若干理事组成。只有法人代表是BGB第26条规定的有权对外代表联合会的理事。主席和法人代表可以是同一人。
3. 法人代表有权单独对外代表联合会。
4. 理事会每年由会员大会选举产生,任期一年。理事会留任直到会员大会选出新理事会为止。除主席外的理事可以连任。
5. 只有正式会员的代表可以被选为理事会成员。主席所代表的会员即是该年度主席协会,主席协会所在国即为主席国。主席协会和主席国五年内不能连任。
6. 理事会的决议必须由简单多数通过。每个理事持有一票。
7. 在主席因故不能履行主席职责时,上一年度主席协会的代表代行主席职责。
8. 理事会的任务是:
• 召集会员大会
• 选举主席
• 任命法人代表
• 任命秘书长, 领导秘书处工作
• 接受会员入会
• 聘请联合会名誉主席
9. 主席的任务是:
• 召集理事会
• 制订年度工作报告
• 起草工作和财务计划
• 提名秘书长,任命副秘书长和秘书
10. 法人代表的任务是:
• 对外代表联合会

第八章 名誉主席
为了联合会更好地开展工作,理事会可以聘请德高望重的社会人士担任联合会名誉主席, 任期两年,可以连任。

第九章 秘书处
1. 秘书处是理事会领导下的常设执行机构。
2. 秘书处由秘书长(一名)、副秘书长(若干名)和秘书(若干名)组成。
3. 秘书长由主席提名,理事会任命。
4. 副秘书长和秘书由秘书长提名,主席任命。
5. 秘书处负责完成理事会委托的任务(如组织活动、收集会费等) ,由理事会领导,向理事会负责。

第十章 财务管理
1. 联合会的经费来自会员会费和捐款。
2. 协会不谋取私利,更不以追求自身经济利益为目的。
3. 联合会的资金只允许用于在符合联合会宗旨的活动中。会员或任何个人不能从联合会资金中得到任何资助。
4. 不允许任何会员或个人通过与联合会目的无关的或者不正当的活动牟取私利。

第十一章 修改章程
本章程的任何修改都要经会员大会讨论并经到会有投票权代表的的三分之二多数通过。

第十二章 联合会的解散
1. 联合会须开一次专门讨论此事的会员大会讨论并经到会有投票权代表的的三分之二多数通过。
2. 联合会的解散应由当时任职的理事会负责办理。
3. 如联合会解散,联合会的财产将转让给一个公法的法人或者其它享受本章程意义上的税务优惠的纯粹公益性组织。

Federation of Chinese Professional Associations in Europe
Satzung
Die Satzung wurde durch die 2. Mitgliederversammlung am 22.11.2003 einstimmig angenommen.

§ 1. Name und Sitz
1. Die Körperschaft trägt den Namen „Federation of Chinese Professional Associations in Europe“ mit der Abkürzung „FCPAE“. Sie soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“ in ihrem Namen.
2. Der Sitz des FCPAE ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.

§ 2. Zwecke
Der Zweck des FCPAE besteht darin, die wissenschaftliche, technische und fachliche Kommunikation zwischen den Akademikern zu fördern. FCPAE verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke und zwar insbesondere durch:
1. Anreicherung des fachlichen Austausches und Verstärkung der Kommunikation zwischen den Akademikern. FCPAE erstellt eine Webseite zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen der Akademiker.
2. Etablierung und Verstärkung der Beziehungen zwischen FCPAE und Universitäten, Forschungsinstitutionen und Industrien. Dies erfolgt dadurch, daß die Akademiker aus Universitäten, Forschungsinstitutionen und Industrien zum von der Allgemeinheit zugänglichen Vortragen beim FCPAE eingeladen werden, um die Ergebnisse ihrer Forschungs- bzw. wissenschaftlichen Arbeit zu präsentieren.
3. Verbesserung des wechselseitigen Verkehrs auf den verschiedenen Gebieten zwischen China und Europa. Dies erfolgt durch Organisierung des von der Allgemeinheit zugänglichen Seminars mit europäischen und chinesischen Akademikern.

§ 3. Eigenschaften
1. Der FCPAE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der FCPAE ist unabhängig und verhält sich politisch und religiös neutral.

§ 4. Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
1. FCPAE hat formelle Mitglieder und freie Mitglieder.
2. Jede Körperschaft, die wissenschaftliche Zwecke fördert, kann ein Mitglied sein, falls sie die Satzung des FCPAE erkennt.
3. Über die Aufnahme in den FCPAE entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für ein Mitglied ist ein schriftlicher Antrag.
4. Die Mitgliedschaft endet
– durch Austrittserklärung
– durch Beschluß der Mitgliederversammlung
– mit der Auflösung des Mitglieds
5. Die Austrittserklärung des Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand von FCPAE. Der Austritt wird zum Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung erfolgt, wirksam.
6. Die formelle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Die freie Mitglieder sind nicht dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
7. Falls ein formelles Mitglied seit zwei Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, wird es automatisch ein freies Mitglied.
8. Der Eintrittsantrag soll einen Vertreter ernennen und schließt seinen Namen, Adresse, Emailadresse, Telefonnummer und Faxnummer ein.
9. Falls ein Mitglied seinen Vertreter wechselt, soll der Vorstand von FCPAE über den Namen, Adresse, Emailadresse, Telefonnummer und Faxnummer des neuen Vertreters schriftlich informiert werden.

§ 5. Organe
Die Organe des FCPAE sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Sekretariat.

§ 6. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan des FCPAE.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern aller Mitglieder.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen mindestens von der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vertreter zugestimmt werden. Der Vertreter jedes formellen Mitgliedes hat eine Stimme. Der Vertreter eines freien Mitgliedes erhält kein Stimmrecht.
4. Falls der Vertreter eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung nicht anwesend sein kann, soll das Mitglied einen vorübergehenden Vertreter für die Mitgliederversammlung ernennen .
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal in ein Jahr einberufen. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Vorstandsitzung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Vertreter dies beantragt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und wird protokolliert. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und durch die anwesenden Vertreter zugestimmt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und zwei anwesenden Vertreter unterzeichnet.
6. Die Mitgliederversammlung findet in dem vorsitzenden Land statt.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Zustimmung der Tagesordnung
– Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
– Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– Änderung der Satzung
– Ausstoßung des Mitglieds

§ 7. Vorstand
1. Der Vorstand ist das Ausführungsorgan des FCPAE.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und anderen Vorstandsmitgliedern. Das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB ist nur das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende und das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied dürfen identisch.
3. Das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des FCPAE berechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt und hat eine Amtszeit von 1 Jahr. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder außer dem Vorsitzenden ist möglich.
5. Nur Vertreter der formellen Mitglieder können zum Vorstand gewählt werden. Das formelle Mitglied, das der Vorsitzende vertritt, ist die vorsitzende Körperschaft. Das Sitzland der vorsitzenden Körperschaft heißt das vorsitzende Land. Keine Körperschaft darf zweimal in 5 Jahre als eine vorsitzende Körperschaft gewählt werden. Kein Land darf zweimal in 5 Jahre ein vorsitzendes Land sein.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch einfache Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
7. Der Vertreter der vorsitzenden Körperschaft vom letzten Jahr ist der Stellvertreter des Vorsitzenden vom FCPAE dieses Jahr.
8. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
– Einberufung der Mitgliederversammlung – Wahl des Vorsitzendes
– Ernennung des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds
– Bestimmung des Generalsekretärs und Führung des Sekretariats
– Aufnahme von neuen Mitgliedern
– Berufung der Ehrenvorsitzenden
9. Die Aufgaben des Vorsitzendes sind:
– Einberufung der Vorstandssitzung
– Erstellung des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
– Entwurf des Tätigkeits- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
– Ernennung des Generalsekretärs und Bestimmung der anderen Mitglieder des Sekretariats
10. Die Aufgabe des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist:
– Vertreten des FCPAE nach außen

§ 8. Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung darf Prominenten zum Ehrenvorsitzenden berufen, um FCPAE voranzutreiben. Die Amtszeit dauert zwei Jahren und kann verlängert werden.

§ 9. Sekretariat
1. Das Sekretariat ist das ständige Ausführungsorgan unter der Führung des Vorstands.
2. Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär, Vizegeneralsekretären und Sekretären.
3. Der Generalsekretär wird vom Vorsitzenden ernannt und durch den Vorstand bestimmt.
4. Die Vizegeneralsekretäre und Sekretäre werden vom Generalsekretär ernannt, vom Vorsitzenden bestimmt
5. Das Sekretariat ist die durch den Vorstand beauftragten Aufgabe (z.B. Veranstaltung, Entgegennahme der Beiträge) durchzuführen. Es ist durch den Vorstand geführt und verantwortlich für den Vorstand.

§ 10. Finanzverwaltung
1. FCPAE finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des FCPAE dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Weder Mitglied noch Person erhält Zuwendungen aus Mitteln des FCPAE.
4. Es darf weder Mitglied noch Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11. Satzungsänderung
Änderung der vorliegenden Satzung bedarf eine zweidrittelen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Mitgliederversammlung.

§ 12. Auflösung
1. Die Auflösung des FCPAE kann nur durch eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluß ist eine zweidrittele Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Mitgliederversammlung vorausgesetzt.
2. Die Auflösung obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des FCPAE an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke in Sinne dieser Satzung.

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